1. Spielgemeinschaften sind nicht in die Bezirksliga aufstiegsberechtigt. Dies würde sich auch nicht bei einem fristgerechten Antrag zur Fusion bis zum 15. April 2018 ändern, da der Zusammenschluss als neuer Verein seine Wirkung erst zur neuen Saison hat, der Aufstieg sich aber auf die laufende beziehungsweise dann zurückliegende Saison bezieht.
2. Das Aufstiegsrecht des Meisters der Kreisliga A Euskirchen würde dann auf die nachfolgend platzierte Mannschaft (2. Platz) übertragen.
3. Für die Quotientenregelung würde im zuvor beschriebenen Fall der drittplatzierte Verein berücksichtigt (dies trifft auch dann zu, wenn eine Spielgemeinschaft den 2. Tabellenplatz belegt). Wobei die Spiele gegen Spielgemeinschaften in der Wertung bleiben. Die Spiele gegen Spielgemeinschaften haben unabhängig von der Platzierung keine andere Auswirkung auf die Quotientenregelung wie Spiele gegen andere Mannschaften der Staffel, da auch diese Spiele grundsätzlich sowohl gewonnen als auch verloren werden können. Es liegt also keine grundsätzliche Benachteiligung des betreffenden Vereins gegenüber den an der Quotientenregelung teilnehmenden Vereinen aus einer anderen Kreisliga A vor.
4. Die Regelung, dass der Drittplazierte nicht aufsteigen darf, ist für die vorgenannten Fälle nicht gültig.
Zusammenfassung: Eine Spielgemeinschaft darf erst aus der Kreisliga A in die Bezirksliga aufsteigen, wenn die beiden Stammvereine zu einem eigenen Verein fusionieren. Aufsteigen darf der neu gegründete/neu fusionierte Verein dann in der darauffolgenden Saison.
