Landesprogramm »Neustart miteinander« für eingetragene Vereine

Landesprogramm »Neustart miteinander« für eingetragene Vereine

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat ein Landesprogramm „Neustart miteinander“ aufgelegt. Damit sollen eingetragene Vereine finanziell unterstützt werden, den gesellschaftlichen Zusammenhalt weiter zu festigen und mit neuem Leben zu erfüllen. Die Fördermöglichkeiten können beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW angefragt werden.

Ziel

Ehrenamtliche sind tragende Säulen des Gemeinwesens in Nordrhein-Westfalen. Im Zuge der Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung in Verbindung mit der Corona-Pandemie konnten zahlreiche öffentliche Veranstaltungen, die durch eingetragene Vereine ehrenamtlich organisiert und durchgeführt werden, nicht stattfinden.

Um das Gemeinwesen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie ehrenamtlich getragene öffentliche Veranstaltungen zu fördern und zu stärken, gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen für einen „Neustart miteinander“.

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist eine einmalige Zuwendung an eingetragene Vereine
als Beitrag zur Deckung von Ausgaben, die mit der Durchführung einer öffentlichen
Veranstaltung unter Einhaltung der jeweils geltenden Corona-Schutzmaßnahmen zusammenhängen.

Pro eingetragenem Verein kann eine öffentliche Veranstaltung im Jahr 2021 gefördert werden, die dazu beiträgt, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Gemeinwesen vor Ort zu stärken.

Voraussetzungen

Eingetragener Verein mit Sitz in NRW

Art, Umfang und Höhe

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung nach Nummer 2.1 VV zu § 23 LHO und wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen Zuschusses gewährt.

Der Festbetrag beträgt grundsätzlich 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
Dabei darf die Zuwendung nicht höher sein als die Differenz der förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der projektbezogenen Einnahmen (zuwendungsfähige Ausgaben).
Der Festbetrag darf dabei jedoch grundsätzlich 5 000 Euro nicht über- und 500 Euro nicht unterschreiten.

Zuwendungsfähige Ausgaben

  •     Mieten für Veranstaltungsräume/Zelte
  •     Mieten für Mobiliar, Geschirr, Gläser
  •     Honorare (Musik/Beschallung etc.)
  •     Strom/Technik
  •     Miete sanitärer Anlagen (Toilettenwagen/Container)
  •     Kosten für Ordnungs-/Sicherheitskräfte
  •     Getränke und Catering
  •     GEMA-Gebühren
  •     Werbung, Einladungen

Was kann nicht gefördert werden?

Nicht zuwendungsfähig sind beispielsweise Kosten für Anschaffungen zum dauerhaften Nutzen und Verbleib beim Verein wie zum Beispiel der Erwerb von Mobiliar und Ausstattungsgegenständen sowie Zahlungen von Gehältern, Honoraren, Aufwandsentschädigungen o.ä. an Vereinsmitglieder.

Wo und bis wann kann ich meine Förderung beantragen?

Hier finden Sie weiterführende Links zur Antragsstellung. Anträge müssen bis zum 30. November 2021 ausschließlich im Online-Förderportal gestellt sein.

Alle weiteren Infos gibt es hier.

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