Erleichternde Gesetzesänderungen: Stärkung von Vereinen und Ehrenamt

Mit Ende des Jahres 2020 wurden zahlreiche Gesetzesänderungen verabschiedet, die die Vereine und das Ehrenamt stärken. Neben dem Jahressteuergesetz 2020, das zahlreiche Änderungen vorsieht, wurde gleichzeitig auch das COVID-19 Abmilderungsgesetz reformiert, das nun durch Klarstellungen die Vereinsarbeit erleichtert.

Erleichternde Gesetzesänderungen: Stärkung von Vereinen und Ehrenamt

COVID-19 Abmilderungsgesetz

Bereits im März 2020 trat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVFAG) in Kraft. Es enthält als Mantelgesetz in Art. 2 das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG). Mit dem Gesetz wurde darauf reagiert, unter anderem die Handlungsfähigkeit von Verbänden und Vereinen aufrechtzuerhalten. Zwischenzeitlich wurde im Oktober die Geltung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Seit dem 28. Februar 2021 sind nun erneute Änderungen (fett/kursiv gedruckt) des § 5 COVMG in Kraft getreten, die insbesondere die Vereinsarbeit von kleineren Vereinen vereinfachen sollen. Diese Regelungen ergänzen die bestehenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und können von jedem Verein angewendet werden, auch ohne, dass dazu in der eigenen Satzung eine Regelung enthalten ist:
 

§ 5 Vereine, Parteien und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins (oder einer Stiftung) bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben können oder müssen,
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

(2a) Abweichend von § 36 BGB ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.

(4) Absatz 1 gilt für Vorstandsmitglieder und Vertreter in den sonstigen Organen und Gliederungen der Parteien entsprechend. Absatz 2 Nummer 1 gilt für Mitglieder- und Vertreterversammlungen der Parteien und ihrer Gliederungen sowie ihrer sonstigen Organe entsprechend. Dies gilt nicht für die Beschlussfassung über die Satzung und die Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes. Die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung im Wege der Briefwahl oder auch zeitlich versetzt als Urnenwahl an verschiedenen Orten zulassen. § 17 Satz 2 des Parteiengesetzes bleibt unberührt.


Virtuelle Mitgliederversammlungen

Mit der Neufassung des Abs. 2 wird klargestellt, dass der Vorstand auch vorsehen kann, dass alle Mitglieder des Vereins nur im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen können und kein Mitglied verlangen kann, dass ihm die Teilnahme am Versammlungsort, an dem der Vorstand die Mitgliederversammlung leitet, ermöglicht wird.

 

Keine Einberufungspflicht für den Vorstand

Viele kleine Vereine verfügen jedoch nicht über ausreichende Mittel, um nach § 5 Abs. 2 COVMG die Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung durchzuführen. Es gibt zudem auch Vereine, die überwiegend ältere Mitglieder haben, die nicht bereit oder in der Lage sind, an einer virtuellen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Daher sind viele Vorstände derzeit unsicher, wie sie sich in diesen Fällen verhalten müssen. Durch den neuen § 5 Abs. 2a COVMG ist hier Rechtssicherheit geschaffen worden. Für die Vorstandsmitglieder ist klargestellt worden, dass sie die ordentliche Mitgliederversammlung aufschieben können, solange Präsenzversammlungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann.

 

Virtuelle Gremiensitzungen

Mit dem neu eingefügten Abs. 3a sind die bestehenden Unstimmigkeiten aufgelöst und für die Vereine ist Rechtssicherheit geschaffen worden. Danach gilt Abs. 2 und 3 neben der Mitgliederversammlung auch für Vereinsvorstände sowie andere fakultative Vereinsorgane, bei denen auch ein Bedürfnis besteht, die Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen und Beschlüsse außerhalb der Versammlungen zu fassen. Dazu gibt es auch einen Leitfaden.

 

Jahressteuergesetz

Nicht nur die Vereinsarbeit wurde erleichtert, sondern durch das Jahressteuergesetz 2020 (Auszug) die geforderte Förderung des Ehrenamts und weiterer Vergünstigungen für gemeinnützige Körperschaften vollzogen. Gerade die Covid-19-Pandemie zeigt, wie wichtig der Einsatz für andere ist.

 

Anhebung der Übungsleiterund Ehrenamtsfreibeträge

Der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 S. 1 EstG) ist von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und der Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a S. 1 EstG) von 720 Euro auf 840 Euro erhöht worden. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber vergessen hat, die Haftungsregelungen in den §§ 31a und 31b BGB bei ehrenamtlicher Tätigkeit hinsichtlich der Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf 840 Euro anzupassen. Damit greift die Haftungsbeschränkung für Ehrenamtliche in den §§ 31a und 31b BGB weiterhin nur bis zur Zahlung des alten Betrages i.H.v. 720 Euro.

 

Vereinfachter Spendennachweis

Ein vereinfachter Spendennachweis ist nun möglich. Die Grenze für Kleinbetragsspenden ist von 200 Euro auf 300 Euro gestiegen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV). Damit muss ein Verein bis zu diesem Betrag keine Spendenbescheinigung ausstellen, sondern es ist die Vorlage eines Bareinzahlungs- oder Buchungsbelegs eines Kreditinstituts ausreichend.

 

Anhebung der Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Auch eine Erleichterung dürfte die erfolgte Anhebung der bestehenden Freigrenze für die erzielten Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft sein (§ 64 Abs. 3 AO). Bisher waren Gewinne, die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt wurden, körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, wenn die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) den Betrag von 35.000 Euro überstiegen. Diese Grenze ist nun auf 45.000 Euro angehoben worden.


Mittelverwendung

In der Mittelverwendung gibt es eine Vereinfachungsregelung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Grundsätzlich sind gemeinnützige Vereine verpflichtet, die ihnen zufließenden Mittel zeitnah, d.h. spätestens in den beiden auf den Zufluss folgenden Jahren, für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Diese Mittelverwendungsfrist gilt nicht mehr für Vereine, deren jährliche Einnahmen 45.000 Euro nicht übersteigen. Dabei werden alle Einnahmen aus den verschiedenen steuerlichen Tätigkeitsbereichen des Vereins, d.h. die des ideellen Bereichs, aus Vermögensverwaltung, Zweckbetrieben und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb berücksichtigt. Während die Anhebung des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrags und des Kleinspendenbetrags zum 1. Januar 2021 wirksam geworden sind, sind die Anhebung der Besteuerungsgrenze und die Aufhebung der zeitnahen Mittelverwendung am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten und gelten somit schon für das Jahr 2020.

 

Ihr Ansprechpartner im FVM:

Dominik Jolk
Referent Spielbetrieb/Recht
E-Mail: dominik.jolk@fvm.de

 

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